(1) Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, die in § 6 lit. a angeführten weiteren Bestimmungen der dort genannten Verordnungen sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Verstöße gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 4, behördlichen Organen oder den von der Behörde hiermit beauftragten Personen ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren oder Auskunft zu erteilen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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