(1) Verstöße gegen die im § 3 lit. a angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund dieser Bestimmungen oder aufgrund des § 2 Abs. 1, 3, 4 oder 5 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Verstöße gegen die Verpflichtung nach § 2 Abs. 7, behördlichen Organen oder den von der Behörde hiermit beauftragten Personen ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren, Auskunft zu erteilen oder die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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