(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten Zentralbehörde im Sinn von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI).
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist weiters Zentralbehörde
a) für die Entgegennahme und erforderlichenfalls Beantwortung von Auskunftsersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten und weiters
b) für die Erteilung der für derartige Ersuchen erforderlichen Auskünfte an Behörden anderer Mitgliedstaaten
in Bezug auf Urkunden im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1191, die von einer Wahlbehörde nach der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, oder der Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120/2011, beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt worden sind.
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