(1) Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten nach Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die nach unionsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zur Verordnung (EU) 2017/625 und zu den Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere zur Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/625 oder zur Benennung amtlicher Laboratorien nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/625, zu treffen.
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