Behörde nach diesem Abschnitt ist:
a) die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art. 7 bis 10, 12, 13, 14, 17 bis 20, 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen,
b) die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 4.
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