§ 14 § 14 — Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, Gesetz zur
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(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 48/2019, ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen des Landes und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet (Weinbaukataster). Die Landesregierung ist die katasterführende Stelle.
(2) Die Landesregierung kann die AMA nach § 28b des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2020, mit der Führung des Weinbaukatasters beauftragen.
(3) Jeder Weinbautreibende hat jährlich im Weg des Sammelantrags „Mehrfachantrag Flächen“ nach § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2021, der ein Bestandteil des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichteten integrierten Systems ist, alle von ihm bewirtschafteten Weingartenflächen anzugeben.
(4) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse von dem Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden Sammelantrag „Mehrfachantrag Flächen“ zu melden. In diesem Fall ist das dafür vorgesehene Online-Formular der AMA zu verwenden.
(5) Weinbautreibende, die Meldungen mit dem Sammelantrag „Mehrfachantrag Flächen“ oder dem Online-Formular nicht selbst erstatten, können diese Meldung im Wege Landwirtschaftskammer einbringen. Diese hat die Weinbautreibenden bei der Meldung zu unterstützen.
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