Rückverweise
(1) Das Amt der Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Führung des Weinbaukatasters erforderlich sind:
a) Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Eigentümers der Weingartenfläche,
b) Katastralgemeinden, Riede, Grundstücksnummern, Ausmaß der tatsächlichen Anpflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte(n).
(3) Personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters dürfen übermittelt werden:
a) an andere Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, insbesondere an die Landwirtschaftskammer zum Zweck der Unterstützung der Weinbautreibenden nach § 14 Abs. 5 und an die AMA zur Einarbeitung der Daten in das INVEKOS-System oder zum Zweck der Führung des Weinbaukatasters nach § 14 Abs. 2 und
b) an die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundeskellereiinspektion zur Vollziehung des Weingesetzes 2009.
(4) Wird die AMA nach § 14 Abs. 2 mit der Führung des Weinbaukatasters beauftragt, so übt sie die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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