(1) Die Landesregierung kann zum Zweck der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/274 notwendige Auskünfte einholen, die Vorlage von Unterlagen hinsichtlich der Flächen, der Pflanzrechte, der Sorten oder der Eigentumsverhältnisse verlangen, erforderliche Proben einschließlich ganzer Rebstöcke entnehmen sowie durch ihre Organe Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen lassen. Zu Begehungen können Organe der Landwirtschaftskammer, der AMA sowie der Bezirksverwaltungsbehörde beigezogen werden.
(2) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet, den Überwachungsorganen nach Abs. 1 die geforderten Auskünfte zu erteilen und die im Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen, die Probenentnahme zu dulden, den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten und die Überwachungsorgane auf Verlangen bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
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