Behörde nach diesem Abschnitt ist:
a) die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung:
1. der Art. 62, 63, 64, 66 und 71 der Verordnung (EU) 1308/2013,
2. der Art. 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und
3. der Art. 2 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274,
soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen,
b) die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 17.
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