(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in Tirol vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan im Sinn des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu erstellen (Landesaktionsplan); in diesem sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Tirol verhindert werden soll.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Managementmaßnahmen im Sinn des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die in Tirol weit verbreitet sind, festlegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. In dieser Verordnung sind insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten festzulegen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn sich diese im Sinn des Art. 19 Abs. 1 zweiter UAbs. der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 als unverhältnismäßig oder unangemessen erweisen würden.
(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,
a) ob die Erholung des Ökosystems durch geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen mit einem im Verhältnis zum Erfolg vertretbaren Aufwand gefördert werden kann oder
b) ob die Kosten dieser Maßnahmen hoch sind und in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Wiederherstellung stehen werden.
Im Fall der lit. a können durch Verordnung Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinn des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeordnet werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinn des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeführt sind, Maßnahmen im Sinn der Art. 7, 13, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festlegen.
(6) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen. Jedermann kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen.
(7) Die Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den mit der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 betrauten behördlichen Organen zum Zweck amtlicher Erhebungen, zu Kontroll-, Aufsichts- und Überwachungszwecken, insbesondere auch im Interesse der Erstellung eines Aktionsplans und der Durchführung von Managementmaßnahmen, ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Dies gilt auch gegenüber den von der Behörde mit diesen Tätigkeiten beauftragten Personen. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 VStG befreit wäre. Zur Erwirkung des Zutrittes ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Die behördlichen Organe bzw. die von der Behörde beauftragten Personen haben bei den im ersten Satz angeführten Tätigkeiten einen Dienstausweis bzw. eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der sich die Beauftragung ergibt, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und diese Dokumente auf Verlangen dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(8) Exemplare von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gehalten, gezüchtet, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden, können nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.
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