§ 6 § 6 — Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, Gesetz zur
Rückverweise
Behörde nach diesem Abschnitt ist:
a) die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung
1. der Art. 5, 7, 9, 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie
2. der Art. 3 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866;
soweit dabei Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäischen Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. deren nationale Behörden zu richten,
b) die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 7.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden