Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Antrag auf Einsetzung, Erweiterung der Untersuchung
(1) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung und den Untersuchungsauftrag genau zu bezeichnen und muss von mindestens zehn Abgeordneten unterfertigt sein.
(2) Der Landtagspräsident hat nach Anhören des Obleuterates einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zurückzuweisen, wenn er keine Angelegenheit der Verwaltung des Landes zum Gegenstand hat, wenn er den Erfordernissen nach Abs. 1 nicht entspricht oder wenn er eingebracht wird, solange ein bestehender Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit nicht abgeschlossen hat.
(3) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist, sofern er nicht nach Abs. 2 zurückzuweisen ist, in der nächsten Sitzung des Landtages oder, sofern er als dringlicher Antrag eingebracht und die Dringlichkeit zuerkannt wird, in der Sitzung, in der die Dringlichkeit zuerkannt wird, unverändert zur Abstimmung zu bringen. Ein Beschluss über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bedarf der Zustimmung von mindestens zehn Abgeordneten.
(4) Für einen Antrag auf Erweiterung des Gegenstandes der Untersuchung oder des Untersuchungsauftrages sowie für die Beschlussfassung über einen solchen Antrag gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
§ 2 § 2
§ 2 Konstituierung, Vorsitzender, Verfahrensleiter
(1) Der Landtagspräsident hat nach der Beschlussfassung über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Klubs aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die auf sie entfallenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses vorzulegen. Die Wahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist spätestens in der auf die Einsetzung folgenden Sitzung durchzuführen.
(2) Der Landtagspräsident hat die Mitglieder des Untersuchungsausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung hat der Untersuchungsausschuss unter dem Vorsitz des Landtagspräsidenten aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(3) Der Untersuchungsausschuss hat eine Person, die durch ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen, jedenfalls durch eine langjährige Tätigkeit als Richter, Gewähr dafür bietet, dass sie unabhängig von den im Untersuchungsausschuss vertretenen Parteien für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften und für den Schutz der Grund- und Persönlichkeitsrechte Sorge tragen wird, zum Verfahrensleiter zu bestellen. Zu einem solchen Beschluss ist abweichend vom § 3 die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Verfahrensleiters zu bestellen, der diesen im Verhinderungsfall vertritt.
(4) Dem Verfahrensleiter und dessen Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese hat der Landtagspräsident nach Anhören des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses festzusetzen.
(5) Der Untersuchungsausschuss hat den Verfahrensleiter oder dessen Stellvertreter abzuberufen, wenn die ordnungsgemäße Ausübung ihres Amtes nicht mehr gewährleistet ist. Für einen solchen Beschluss gilt Abs. 3 zweiter Satz.
§ 3 § 3
§ 3 Beschlusserfordernisse
Zu einem gültigen Beschluss des Untersuchungsausschusses ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden müssen, und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit im § 2 Abs. 3 und 5 und im § 6 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 4 § 4
§ 4 Unterbrechung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses
Behängt im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung eine Strafsache bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft, so hat der Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit bis zur Erledigung der Strafsache zu unterbrechen.
§ 5 § 5
§ 5 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen steht der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten der Zutritt zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses offen. Fernseh- oder Hörfunkaufnahmen oder -übertragungen sowie Film- oder Lichtbildaufnahmen sind jedoch nicht zulässig.
(2) Der Verfahrensleiter kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende schutzwürdige private Interessen dies gebieten oder wenn dies der Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage förderlich scheint.
(3) Die Befragung von öffentlich Bediensteten, die nach § 8 Abs. 2 dritter Satz zur Aussage verhalten wurden, hat immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen.
§ 6 § 6
§ 6 Beweisbeschlüsse, Beweismittel
(1) Der Untersuchungsausschuss nimmt die zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages erforderlichen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen auf.
(2) In den Beweisbeschlüssen sind die Tatsachen, über die Beweis aufzunehmen ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen.
(3) Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages maßgebenden Sachverhaltes geeignet ist.
(4) Abweichend vom § 3 ist zu einem Beweisbeschluss nur die Zustimmung von mindestens einem Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 7 § 7
§ 7 Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen
(1) Der Verfahrensleiter hat auf Grund der Beweisbeschlüsse die Auskunftspersonen und Sachverständigen zu laden und die Ladungen dem Landtagspräsidenten zur Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Ladung hat die geladene Person und den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen sowie die Themen der Befragung und den Ort und die Zeit der Befragung anzugeben.
(3) Bei der Ladung von öffentlich Bediensteten ist die vorgesetzte Dienstbehörde unter Angabe des Beweisthemas, zu dem die Auskunftsperson befragt werden soll, zu verständigen.
(4) Auskunftspersonen und Sachverständige können auch zur schriftlichen Äußerung aufgefordert werden, wenn ihr Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
(5) Landes- und Gemeindebedienstete, die einer Ladung vor einen Untersuchungsausschuss keine Folge leisten, begehen eine Dienstpflichtverletzung.
§ 8 § 8
§ 8 Beschränkungen für die Befragung von Auskunftspersonen
(1) Als Auskunftsperson dürfen nicht befragt werden:
a) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zu der Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsachen unfähig waren,
b) Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
(2) Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Amtsverschwiegenheit berufen. Hält es die Dienstbehörde auf Grund der Verständigung nach § 7 Abs. 3 für erforderlich, dass ein öffentlich Bediensteter über bestimmte Tatsachen die Verschwiegenheit wahrt, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Verfahrensleiter anordnen, dass der öffentlich Bedienstete wegen der Wichtigkeit seiner Aussage dennoch aussagen muss.
§ 9 § 9
§ 9 Verweigerung der Aussage
(1) Die Aussage darf von einer Auskunftsperson verweigert werden:
a) über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen nach § 72 des Strafgesetzbuches betreffen oder für sie oder für einen solchen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde,
b) über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen in der lit. a genannten Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde,
c) über Fragen, die sie nicht beantworten könnte, ohne eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht zu verletzen, sofern sie nicht von dieser Pflicht gültig entbunden wurde, soweit sich aus § 8 Abs. 2 nichts anderes ergibt,
d) in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist,
e) über Fragen, die sie nicht beantworten könnte, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren,
f) über Fragen, wie sie ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.
(2) Die Aussage kann in den Fällen nach Abs. 1 lit. a und b mit Rücksicht auf die dort genannten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das die Angehörigeneigenschaft begründende eheliche Verhältnis nicht mehr besteht.
(3) Über die Errichtung und den Inhalt von Rechtsgeschäften, bei denen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines zu besorgenden vermögensrechtlichen Nachteils nicht verweigert werden.
(4) Will eine Auskunftsperson die Aussage verweigern, so hat sie die Gründe der Weigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung anzugeben und auf Verlangen des Verfahrensleiters glaubhaft zu machen.
(5) Der Verfahrensleiter entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und hat dies der Auskunftsperson mitzuteilen.
(6) Landes- und Gemeindebedienstete, die ungerechtfertigt die Aussage verweigern, begehen eine Dienstpflichtverletzung.
§ 10 § 10
§ 10 Durchführung der Befragung, Wahrheitspflicht
(1) Der Untersuchungsausschuss hat auf Vorschlag des Verfahrensleiters unter Bedachtnahme auf die beschlossenen Beweise einen Zeitplan für deren Aufnahme festzulegen. Von diesem Zeitplan darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgegangen werden.
(2) Die Auskunftspersonen sind vor ihrer Befragung bzw. in der Aufforderung zur schriftlichen Äußerung darüber zu belehren, aus welchen Gründen sie die Aussage verweigern dürfen. Auskunftspersonen, die zu einer schriftlichen Äußerung aufgefordert werden, sind unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage an die Wahrheitspflicht zu erinnern.
(3) Den Auskunftspersonen ist auf ihr Verlangen vor Eingang in die Befragung Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Darstellung der den Gegenstand der Aussage bildenden Tatsachen zu geben.
(4) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen. Die Reihenfolge, in der die Anhörung erfolgt, bestimmt der Verfahrensleiter unter Bedachtnahme auf das Beweisthema, den Zeitplan für die Befragung und den in der Ladung der Auskunftsperson angegebenen Zeitpunkt ihrer Anhörung.
(5) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen vom Verfahrensleiter und von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.
(6) Auskunftspersonen und Sachverständige sind zunächst vom Verfahrensleiter zu befragen. Er hat sie vor ihrer Anhörung unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage an die Wahrheitspflicht zu erinnern. Diese Erinnerung ist im Protokoll festzuhalten. Der Verfahrensleiter hat zunächst nach den Personaldaten und sodann zur Sache zu fragen. Anschließend erteilt er den Ausschussmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort zur Befragung. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Mitglieder hat der Verfahrensleiter das Wort unter Bedachtnahme auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Klubs zu erteilen. Der Verfahrensleiter hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche aufzuklären sind, auf Antrag eines Ausschussmitgliedes oder, falls dagegen kein Widerspruch erhoben wird, aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen. Der Verfahrensleiter ist jederzeit berechtigt, Fragen zur Sache zu stellen.
(7) Die Fragen an die Auskunftspersonen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein. Es sind daher insbesondere solche Fragen nicht zulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
(8) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft auf andere Weise nicht erlangt werden kann.
(9) Fragen, die nicht durch das im Beweisbeschluss festgelegte Beweisthema gedeckt sind, sind nicht zulässig.
(10) Über die Zulässigkeit von Fragen entscheidet der Verfahrensleiter.
(11) Die Auskunftspersonen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, die ihnen durch das Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss erwachsen. Über den Ersatz der Barauslagen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
§ 11 § 11
§ 11 Vertrauenspersonen
(1) Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss zu ihrer Beratung von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Die Vertrauensperson hat nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder anstelle der Auskunftsperson zu antworten.
(2) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden:
a) wer voraussichtlich selbst als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss geladen wird,
b) wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte,
c) wer gegen die Bestimmung des Abs. 1 zweiter Satz verstoßen hat.
(3) Über den Ausschluss einer Person als Vertrauensperson entscheidet der Verfahrensleiter.
§ 12 § 12
§ 12 Sachverständige
(1) Ist im Beweisbeschluss die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige vorgesehen, so hat der Untersuchungsausschuss einen oder mehrere Sachverständige zu bestellen. Dabei sind vorrangig die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen heranzuziehen, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes erfordern.
(2) Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes oder des Verfahrensleiters können Sachverständige abgelehnt werden, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die die Unbefangenheit oder die Sachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen.
(3) Ablehnungsanträge können nur bis zum Beginn der Beweisaufnahme durch Anhörung des Sachverständigen vor dem Untersuchungsausschuss gestellt werden.
(4) Über Ablehnungsanträge entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(5) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
(6) Ein Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen, die zur Verweigerung der Aussage als Auskunftsperson berechtigten, die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger beantragen. § 9 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(7) Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Sie wird vom Untersuchungsausschuss unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/1997, festgesetzt.
§ 13 § 13
§ 13 Strafrechtliche Folgen
Falsche Beweisaussagen und die Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage vor einem Untersuchungsausschuss sind nach den §§ 288 und 292 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/1997, zu bestrafen. Die §§ 290 und 291 des Strafgesetzbuches gelten sinngemäß.
§ 14 § 14
§ 14 Protokollierung
(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Die Beweisaufnahmen durch Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sind wörtlich zu protokollieren. Zum Zweck der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
(3) Über die Art der Protokollierung von Sitzungen, die nicht der Beweisaufnahme im Sinne des Abs. 2 dienen, entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(4) Das übertragene Protokoll ist einer Auskunftsperson oder einem Sachverständigen auf deren Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Diese können binnen drei Tagen nach der Einsichtnahme die Behebung von Übertragungsfehlern beantragen. Über solche Anträge entscheidet der Verfahrensleiter.
§ 15 § 15
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Der Inhalt der Sitzungen des Untersuchungsausschusses, soweit diese nicht nach § 5 Abs. 1 öffentlich sind, und die Aussagen von Auskunftspersonen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich.
(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und die sonstigen an nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses beteiligten Personen sind vom Landtagspräsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Aussagen von Auskunftspersonen in nichtöffentlichen Sitzungen zu vereidigen.
(3) Die Protokolle über Sitzungen, deren Inhalt vertraulich ist, dürfen nur den Ausschussmitgliedern übermittelt werden. Der Landtagspräsident hat diese Teile des Protokolles unter Verschluss zu verwahren.
(4) Die von öffentlichen Ämtern vorgelegten Akten dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Landtagspräsident kann vor der Verteilung von Akten an die Ausschussmitglieder durch eine entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare darauf hinwirken, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.
§ 16 § 16
§ 16 Rechtshilfe, Aktenvorlage
(1) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, den Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen im Rahmen der Befugnisse des Untersuchungsausschusses zu entsprechen. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Behörden, Ämter und sonstigen Dienststellen des Landes haben dem Untersuchungsausschuss auf dessen Verlangen ihre Akten vorzulegen.
§ 17 § 17
§ 17 Berichterstattung
(1) Der Verfahrensleiter hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme für den Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung ist die Grundlage für die Bewertung durch die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und dessen Berichterstattung an den Landtag.
(2) Der Untersuchungsausschuss hat über das Ergebnis seiner Tätigkeit einen Bericht an den Landtag zu erstatten und hiefür aus seiner Mitte einen Berichterstatter zu wählen. Der Bericht des Untersuchungsausschusses kann auch Empfehlungen enthalten.
(3) Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, seine eigenen Bewertungen und Anträge an den Landtag in den Bericht aufnehmen zu lassen.
§ 18 § 18
§ 18 Anwendung der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Gesetz über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages auf die Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse anzuwenden.
§ 19 § 19
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn der XIII. Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages in Kraft.