(1) Der Landtagspräsident hat nach der Beschlussfassung über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Klubs aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die auf sie entfallenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses vorzulegen. Die Wahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist spätestens in der auf die Einsetzung folgenden Sitzung durchzuführen.
(2) Der Landtagspräsident hat die Mitglieder des Untersuchungsausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung hat der Untersuchungsausschuss unter dem Vorsitz des Landtagspräsidenten aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(3) Der Untersuchungsausschuss hat eine Person, die durch ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen, jedenfalls durch eine langjährige Tätigkeit als Richter, Gewähr dafür bietet, dass sie unabhängig von den im Untersuchungsausschuss vertretenen Parteien für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften und für den Schutz der Grund- und Persönlichkeitsrechte Sorge tragen wird, zum Verfahrensleiter zu bestellen. Zu einem solchen Beschluss ist abweichend vom § 3 die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Verfahrensleiters zu bestellen, der diesen im Verhinderungsfall vertritt.
(4) Dem Verfahrensleiter und dessen Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese hat der Landtagspräsident nach Anhören des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses festzusetzen.
(5) Der Untersuchungsausschuss hat den Verfahrensleiter oder dessen Stellvertreter abzuberufen, wenn die ordnungsgemäße Ausübung ihres Amtes nicht mehr gewährleistet ist. Für einen solchen Beschluss gilt Abs. 3 zweiter Satz.
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