Falsche Beweisaussagen und die Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage vor einem Untersuchungsausschuss sind nach den §§ 288 und 292 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/1997, zu bestrafen. Die §§ 290 und 291 des Strafgesetzbuches gelten sinngemäß.
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