(1) Der Verfahrensleiter hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme für den Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung ist die Grundlage für die Bewertung durch die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und dessen Berichterstattung an den Landtag.
(2) Der Untersuchungsausschuss hat über das Ergebnis seiner Tätigkeit einen Bericht an den Landtag zu erstatten und hiefür aus seiner Mitte einen Berichterstatter zu wählen. Der Bericht des Untersuchungsausschusses kann auch Empfehlungen enthalten.
(3) Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, seine eigenen Bewertungen und Anträge an den Landtag in den Bericht aufnehmen zu lassen.
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