(1) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung und den Untersuchungsauftrag genau zu bezeichnen und muss von mindestens zehn Abgeordneten unterfertigt sein.
(2) Der Landtagspräsident hat nach Anhören des Obleuterates einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zurückzuweisen, wenn er keine Angelegenheit der Verwaltung des Landes zum Gegenstand hat, wenn er den Erfordernissen nach Abs. 1 nicht entspricht oder wenn er eingebracht wird, solange ein bestehender Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit nicht abgeschlossen hat.
(3) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist, sofern er nicht nach Abs. 2 zurückzuweisen ist, in der nächsten Sitzung des Landtages oder, sofern er als dringlicher Antrag eingebracht und die Dringlichkeit zuerkannt wird, in der Sitzung, in der die Dringlichkeit zuerkannt wird, unverändert zur Abstimmung zu bringen. Ein Beschluss über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bedarf der Zustimmung von mindestens zehn Abgeordneten.
(4) Für einen Antrag auf Erweiterung des Gegenstandes der Untersuchung oder des Untersuchungsauftrages sowie für die Beschlussfassung über einen solchen Antrag gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
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