(1) Ist im Beweisbeschluss die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige vorgesehen, so hat der Untersuchungsausschuss einen oder mehrere Sachverständige zu bestellen. Dabei sind vorrangig die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen heranzuziehen, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes erfordern.
(2) Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes oder des Verfahrensleiters können Sachverständige abgelehnt werden, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die die Unbefangenheit oder die Sachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen.
(3) Ablehnungsanträge können nur bis zum Beginn der Beweisaufnahme durch Anhörung des Sachverständigen vor dem Untersuchungsausschuss gestellt werden.
(4) Über Ablehnungsanträge entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(5) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
(6) Ein Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen, die zur Verweigerung der Aussage als Auskunftsperson berechtigten, die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger beantragen. § 9 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(7) Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Sie wird vom Untersuchungsausschuss unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/1997, festgesetzt.
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