(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Die Beweisaufnahmen durch Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sind wörtlich zu protokollieren. Zum Zweck der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
(3) Über die Art der Protokollierung von Sitzungen, die nicht der Beweisaufnahme im Sinne des Abs. 2 dienen, entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(4) Das übertragene Protokoll ist einer Auskunftsperson oder einem Sachverständigen auf deren Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Diese können binnen drei Tagen nach der Einsichtnahme die Behebung von Übertragungsfehlern beantragen. Über solche Anträge entscheidet der Verfahrensleiter.
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