(1) Der Untersuchungsausschuss nimmt die zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages erforderlichen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen auf.
(2) In den Beweisbeschlüssen sind die Tatsachen, über die Beweis aufzunehmen ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen.
(3) Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages maßgebenden Sachverhaltes geeignet ist.
(4) Abweichend vom § 3 ist zu einem Beweisbeschluss nur die Zustimmung von mindestens einem Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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