Zu einem gültigen Beschluss des Untersuchungsausschusses ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden müssen, und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit im § 2 Abs. 3 und 5 und im § 6 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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