(1) Der Inhalt der Sitzungen des Untersuchungsausschusses, soweit diese nicht nach § 5 Abs. 1 öffentlich sind, und die Aussagen von Auskunftspersonen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich.
(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und die sonstigen an nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses beteiligten Personen sind vom Landtagspräsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Aussagen von Auskunftspersonen in nichtöffentlichen Sitzungen zu vereidigen.
(3) Die Protokolle über Sitzungen, deren Inhalt vertraulich ist, dürfen nur den Ausschussmitgliedern übermittelt werden. Der Landtagspräsident hat diese Teile des Protokolles unter Verschluss zu verwahren.
(4) Die von öffentlichen Ämtern vorgelegten Akten dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Landtagspräsident kann vor der Verteilung von Akten an die Ausschussmitglieder durch eine entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare darauf hinwirken, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.
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