(1) Der Untersuchungsausschuss hat auf Vorschlag des Verfahrensleiters unter Bedachtnahme auf die beschlossenen Beweise einen Zeitplan für deren Aufnahme festzulegen. Von diesem Zeitplan darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgegangen werden.
(2) Die Auskunftspersonen sind vor ihrer Befragung bzw. in der Aufforderung zur schriftlichen Äußerung darüber zu belehren, aus welchen Gründen sie die Aussage verweigern dürfen. Auskunftspersonen, die zu einer schriftlichen Äußerung aufgefordert werden, sind unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage an die Wahrheitspflicht zu erinnern.
(3) Den Auskunftspersonen ist auf ihr Verlangen vor Eingang in die Befragung Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Darstellung der den Gegenstand der Aussage bildenden Tatsachen zu geben.
(4) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen. Die Reihenfolge, in der die Anhörung erfolgt, bestimmt der Verfahrensleiter unter Bedachtnahme auf das Beweisthema, den Zeitplan für die Befragung und den in der Ladung der Auskunftsperson angegebenen Zeitpunkt ihrer Anhörung.
(5) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen vom Verfahrensleiter und von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.
(6) Auskunftspersonen und Sachverständige sind zunächst vom Verfahrensleiter zu befragen. Er hat sie vor ihrer Anhörung unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage an die Wahrheitspflicht zu erinnern. Diese Erinnerung ist im Protokoll festzuhalten. Der Verfahrensleiter hat zunächst nach den Personaldaten und sodann zur Sache zu fragen. Anschließend erteilt er den Ausschussmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort zur Befragung. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Mitglieder hat der Verfahrensleiter das Wort unter Bedachtnahme auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Klubs zu erteilen. Der Verfahrensleiter hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche aufzuklären sind, auf Antrag eines Ausschussmitgliedes oder, falls dagegen kein Widerspruch erhoben wird, aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen. Der Verfahrensleiter ist jederzeit berechtigt, Fragen zur Sache zu stellen.
(7) Die Fragen an die Auskunftspersonen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein. Es sind daher insbesondere solche Fragen nicht zulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
(8) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft auf andere Weise nicht erlangt werden kann.
(9) Fragen, die nicht durch das im Beweisbeschluss festgelegte Beweisthema gedeckt sind, sind nicht zulässig.
(10) Über die Zulässigkeit von Fragen entscheidet der Verfahrensleiter.
(11) Die Auskunftspersonen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, die ihnen durch das Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss erwachsen. Über den Ersatz der Barauslagen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
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