(1) Die Aussage darf von einer Auskunftsperson verweigert werden:
a) über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen nach § 72 des Strafgesetzbuches betreffen oder für sie oder für einen solchen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde,
b) über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen in der lit. a genannten Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde,
c) über Fragen, die sie nicht beantworten könnte, ohne eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht zu verletzen, sofern sie nicht von dieser Pflicht gültig entbunden wurde, soweit sich aus § 8 Abs. 2 nichts anderes ergibt,
d) in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist,
e) über Fragen, die sie nicht beantworten könnte, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren,
f) über Fragen, wie sie ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.
(2) Die Aussage kann in den Fällen nach Abs. 1 lit. a und b mit Rücksicht auf die dort genannten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das die Angehörigeneigenschaft begründende eheliche Verhältnis nicht mehr besteht.
(3) Über die Errichtung und den Inhalt von Rechtsgeschäften, bei denen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines zu besorgenden vermögensrechtlichen Nachteils nicht verweigert werden.
(4) Will eine Auskunftsperson die Aussage verweigern, so hat sie die Gründe der Weigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung anzugeben und auf Verlangen des Verfahrensleiters glaubhaft zu machen.
(5) Der Verfahrensleiter entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und hat dies der Auskunftsperson mitzuteilen.
(6) Landes- und Gemeindebedienstete, die ungerechtfertigt die Aussage verweigern, begehen eine Dienstpflichtverletzung.
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