(1) Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss zu ihrer Beratung von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Die Vertrauensperson hat nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder anstelle der Auskunftsperson zu antworten.
(2) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden:
a) wer voraussichtlich selbst als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss geladen wird,
b) wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte,
c) wer gegen die Bestimmung des Abs. 1 zweiter Satz verstoßen hat.
(3) Über den Ausschluss einer Person als Vertrauensperson entscheidet der Verfahrensleiter.
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