(1) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, den Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen im Rahmen der Befugnisse des Untersuchungsausschusses zu entsprechen. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Behörden, Ämter und sonstigen Dienststellen des Landes haben dem Untersuchungsausschuss auf dessen Verlangen ihre Akten vorzulegen.
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