(1) Der Verfahrensleiter hat auf Grund der Beweisbeschlüsse die Auskunftspersonen und Sachverständigen zu laden und die Ladungen dem Landtagspräsidenten zur Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Ladung hat die geladene Person und den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen sowie die Themen der Befragung und den Ort und die Zeit der Befragung anzugeben.
(3) Bei der Ladung von öffentlich Bediensteten ist die vorgesetzte Dienstbehörde unter Angabe des Beweisthemas, zu dem die Auskunftsperson befragt werden soll, zu verständigen.
(4) Auskunftspersonen und Sachverständige können auch zur schriftlichen Äußerung aufgefordert werden, wenn ihr Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
(5) Landes- und Gemeindebedienstete, die einer Ladung vor einen Untersuchungsausschuss keine Folge leisten, begehen eine Dienstpflichtverletzung.
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