(1) Bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen steht der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten der Zutritt zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses offen. Fernseh- oder Hörfunkaufnahmen oder -übertragungen sowie Film- oder Lichtbildaufnahmen sind jedoch nicht zulässig.
(2) Der Verfahrensleiter kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende schutzwürdige private Interessen dies gebieten oder wenn dies der Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage förderlich scheint.
(3) Die Befragung von öffentlich Bediensteten, die nach § 8 Abs. 2 dritter Satz zur Aussage verhalten wurden, hat immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen.
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