LandesrechtSteiermarkLandesesetzeDisziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft

Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft

In Kraft seit 01. April 1993
Up-to-date

Disziplinarvergehen

§ 1 § 1

(1) Vergehen der Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft gegen Standespflichten werden vom Disziplinarrat der Steirischen Landesjägerschaft als Disziplinarvergehen durch Disziplinarstrafen geahndet.

(2) Der Verfolgung durch den Disziplinarrat steht der Umstand, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem ordentlichen Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist, nicht entgegen.

(3) Die Standespflichten werden verletzt, wenn ein Mitglied der Steirischen Landesjägerschaft

a) gegen Jagdvorschriften verstoßen hat oder

b) auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft gröblich verletzt hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Disziplinarstrafen

§ 2 § 2

Disziplinarstrafen sind

a) die Rüge;

b) die Geldbuße bis zu EUR 3.750,–

c) der zeitliche Ausschluß aus der Steirischen Landesjägerschaft für die Dauer von höchstens fünf Jahren;

d) der dauernde Ausschluß aus der Steirischen Landesjägerschaft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

Zusammentreffen von Disziplinarvergehen

§ 3 § 3

(1) Hat das Mitglied der Steirischen Landesjägerschaft durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Disziplinarvergehen begangen und wird über diese Disziplinarvergehen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach dem schwerwiegendsten Disziplinarvergehen zu bemessen ist. Die weiteren Disziplinarvergehen sind als Erschwerungsgründe zu werten.

(2) Sind an einem Disziplinarvergehen mehrere Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, sofern die getrennte Führung der Disziplinarverfahren nicht einer einfacheren und beschleunigten Erledigung dienlich ist.

Verjährung

§ 4 § 4

(1) Die Verfolgung eines Mitgliedes der Steirischen Landesjägerschaft wegen eines Disziplinarvergehens ist unzulässig, wenn innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Disziplinarvergehens vom Disziplinarrat keine Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Ersuchen um Ausforschung u. dgl.) vorgenommen wurde.

(2) Sind fünf Jahre seit der Beendigung des Disziplinarvergehens verstrichen, dürfen Disziplinarver-gehen nicht mehr bestraft werden.

(3) Scheidet ein Mitglied der Steirischen Landesjägerschaft während der Verjährungsfristen nach den Abs. 1 und 2 aus der Steirischen Landesjägerschaft aus, so wird die Verjährung so lange unterbrochen, bis ein Wiedereintritt in die Steirische Landesjägerschaft erfolgt.

Disziplinarrat

§ 5 § 5

(1) Über Disziplinarvergehen entscheidet der Disziplinarrat.

(2) Mitglieder des Disziplinarrates müssen Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein. Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer dem Stande der Berufsjäger angehören muss. Im Fall einer Verhinderung eines Senatsmitgliedes hat das Ersatzmitglied an dessen Stelle zu treten. Die Mitglieder des Disziplinarrates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden. Die Mitglieder des Disziplinarrates sowie der Disziplinaranwalt sind nach den Bestimmungen der Jägerschaftswahlordnung zu wählen.

(3) Der Disziplinarrat wird vom Vorsitzenden einberufen.

(4) Der Disziplinarrat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe des dauernden Ausschlusses aus der Steirischen Landesjägerschaft kann nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(5) Die Mitglieder des Disziplinarrates, dessen Ersatzmitglieder, der Disziplinaranwalt sowie alle übrigen Funktionäre und Angestellten der Steirischen Landesjägerschaft sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen im Disziplinarverfahren Stillschweigen zu bewahren, sofern nicht das Interesse der Steirischen Landesjägerschaft an der Offenlegung dieser Tatsachen das private Interesse an der Geheimhaltung überwiegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Parteien

§ 6 § 6

(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

(2) Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft und rechtskundig sein.

Disziplinaranwalt

§ 7 § 7

Der Disziplinaranwalt hat alle ihm zur Kenntnis gelangenden Verstöße gegen Jagdvorschriften und gröbliche Verletzungen des Ansehens der Jägerschaft durch Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft mit seinen Anträgen dem Vorsitzenden des Disziplinarrates zu übermitteln.

Verteidiger

§ 8 § 8

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder sich durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder ein Mitglied der Steirischen Landesjägerschaft verteidigen lassen.

(2) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangenden Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Zustellungen

§ 9 § 9

(1) Zustellungen an Parteien sowie an ihre Vertreter haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Sofern der Beschuldigte vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Beschuldigten zuzustellen.

Verfahren vor dem Disziplinarrat

§ 10 § 10

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

das AVG 1991 mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 8, 10, 12, 40 bis 42, 51 bis 53a, 55, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67a bis 67g, 68 und 73 bis 80,

das Zustellgesetz mit Ausnahme des § 25 und

die §§ 3, 5, 6, 7 und 19 des VStG 1991 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 11 § 11

(1) Der Vorsitzende des Disziplinarrates hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarrat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Der Disziplinarrat kann die Durchführung von Vorerhebungen beschließen, die durch die Kanzlei der Steirischen Landesjägerschaft oder den Bezirksjägermeister vorzunehmen sind.

(2) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn sich herausstellt, daß

a) der Angezeigte die ihm angelastete Standespflichtverletzung nicht begangen hat oder

b) die ihm zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder

c) keine Standespflichtverletzung darstellt oder

d) Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit oder die Verfolgung ausschließen, oder

e) die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben sind.

(3) Der Disziplinarrat kann von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens absehen, wenn

a) das Verschulden des Angezeigten gering ist,

b) bedeutende Folgen aus der Tat nicht entstanden sind und

c) anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um das angezeigte Mitglied oder andere Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft von der Begehung weiterer Standespflichtverletzungen abzuhalten, oder wenn diese Zwecke bereits durch eine rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung erreicht sind.

Verhandlung vor dem Disziplinarrat

§ 12 § 12

(1) Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Disziplinarrat die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt. In der Ladung ist dem Beschuldigten das Vergehen, das ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen. In der Ladung ist dem Beschuldigten ferner die Zusammensetzung des Disziplinarrates bekanntzugeben. Schließlich ist der Beschuldigte in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.

(2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann jedoch die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verlangen. Außerdem kann der Beschuldigte ein Mitglied der Steirischen Landesjägerschaft als Vertrauensperson beiziehen. Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrates sind jedoch vertraulich.

(3) Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Verlesung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Bei Beginn der ersten Vernehmung ist der Beschuldigte über Vor- und Familiennamen, Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Personenstand, Beschäftigung und Wohnort sowie über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.

(4) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge entscheidet der Vorsitzende.

(5) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat darüber der Disziplinarrat nach Beratung zu beschließen.

(6) Nach Aufnahme aller Beweise hat der Vorsitzende das Beweisverfahren zu schließen und dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.

(7) Sodann ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Sofern der Disziplinaranwalt hierauf eine Erwiderung begehrt, hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.

(8) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung zieht sich der Disziplinarrat zur vertraulichen Beratung zurück.

(9) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(10) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab Übertragung aufzubewahren.

(11) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren.

(12) Über die Beratungen des Disziplinarrates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 79/2017

Vertagung und Unterbrechung

§ 13 § 13

Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere um den Ausgang eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens abzuwarten oder bei Ausscheiden des Beschuldigten aus der Steirischen Landesjägerschaft, das Disziplinarverfahren zu unterbrechen oder die mündliche Verhandlung zu vertagen. Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Ergebnisse der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.

Disziplinarerkenntnis

§ 14 § 14

(1) Der Disziplinarrat hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vor- gekommen ist.

(2) Der Spruch eines Disziplinarerkenntnisses hat im Falle eines Schuldspruches die als erwiesen angenommene Tat, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Ferner ist im Spruch über allfällige Verfahrenskosten abzusprechen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen.

Beschwerde

§ 15 § 15

Gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten kann der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens der Disziplinaranwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Senat

§ 16 § 16

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter aus dem Stand der Berufsjäger angehört. Das Vorschlagsrecht für den Laienrichter und die zwei Ersatzpersonen an das Landesverwaltungsgericht steht der Steirischen Landesjägerschaft zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 17 § 17

(1) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG – ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren fünf Jahre betragen.

(2) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird das frühere Erkenntnis nicht aufgehoben.

Kosten

§ 18 § 18

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Dolmetscher, Sachverständige und Zeugen sind von der Steirischen Landesjägerschaft zu tragen, wenn das Verfahren eingestellt wird.

(2) Wird vom Disziplinarrat eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenen Kosten hat in allen Fällen der Beschuldigte selbst zu tragen.

(3) Die Verfahrenskosten sind vom Disziplinarrat in der Form von Pauschalkosten festzusetzen, welche auch die anerlaufenen Zeugengebühren, die Sachverständigengebühren sowie die Kosten der Veröffentlichung rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse beinhalten. Diese Pauschalkosten dürfen EUR 750,– nicht übersteigen.

(4) Hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher und Sachverständigen ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

(5) Wird dem Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

(6) Bei der Bemessung der Pauschalkosten sind der Umfang des Disziplinarverfahrens, das Ausmaß der der Steirischen Landesjägerschaft aus dem Verfahren erwachsenen Kosten sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Von der Eintreibung der Kosten ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden kann, daß dies erfolglos wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 87/2013

Vollstreckung und Veröffentlichung der Erkenntnisse

§ 19 § 19

(1) Der Vorsitzende des Disziplinarrates hat nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe zu veranlassen.

(2) Die Strafen sind ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses in einem Standesausweis bei der Steirischen Landesjägerschaft evident zu halten. Solange die Eintragung besteht, ist die Abschrift des Erkenntnisses aufzubewahren.

(3) Die Geldbuße und die Verfahrenskosten sind innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom Bestraften bei der Steirischen Landesjägerschaft in Graz zu erlegen.

(4) Bei Nichteinhaltung der Erlagsfrist kann an die für den Ersatzpflichtigen zuständige Bezirksverwaltungsbehörde das Ersuchen um Einbringung der Geldbuße und der Kosten gestellt werden.

(5) Bei der Hereinbringung der Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften Bedacht zu nehmen.

(6) Der Disziplinarrat darf die Abstattung einer Geldbuße in höchstens zwölf Monatsraten bewilligen.

(7) Rechtskräftige Erkenntnisse, mit denen auf Geldbuße, zeitlichen oder dauernden Ausschluß aus der Steirischen Landesjägerschaft erkannt wurde, können in allen österreichischen Jagdzeitschriften verlautbart werden und sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(8) Die Veröffentlichung rechtskräftiger Erkenntnisse hat die Bezeichnung des Erkenntnisses mit Datum, Namen und Geburtsdatum des Beschuldigten, eine kurze Bezeichnung des Sachverhaltes, wegen welchem der Beschuldigte verurteilt wurde, sowie die Strafe zu enthalten.

(9) Die eingegangenen Geldbußen sind für Zwecke der Steirischen Landesjägerschaft zu verwenden.

Personal- und Sachaufwand

§ 20 § 20

(1) Für die Sacherfordernisse der Senate und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Steirische Landesjägerschaft aufzukommen.

(2) Von der Kanzlei der Steirischen Landesjägerschaft ist für die Verhandlungen vor dem Disziplinarrat ein geeigneter Schriftführer beizustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Anzeigepflicht bei Übertretungen

§ 21 § 21

Bezirksjägermeister und Hegemeister sowie das Jagdschutzpersonal sind verpflichtet, wahrgenommene Übertretungen der jagdrechtlichen Vorschriften dem Disziplinaranwalt anzuzeigen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 22 § 22

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten § 48 und der Klammerausdruck im § 41 Abs. 1 lit. k des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/1991, außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz ist nur auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden. Für Disziplinarvergehen, die vor dem Inkrafttreten begangen wurden, gilt weiter die Rechtslage nach Abs. 2.

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 23

§ 23 Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 2 lit. b und des § 18 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 12 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010 , in Kraft.

(3) Die Änderung des § 1 Abs. 2, des § 5, der Überschriften der §§ 10 und 12, des § 12 Abs. 9, der §§ 15, 16 und 18 Abs. 1 und 3 und des § 20 Abs. 2 sowie der Entfall des § 22 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 , in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 12 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 79/2017