Gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten kann der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens der Disziplinaranwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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