§ 9 Zustellungen — Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft
Rückverweise
(1) Zustellungen an Parteien sowie an ihre Vertreter haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Beschuldigten zuzustellen.
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