§ 6 Parteien — Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft
Rückverweise
(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
(2) Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft und rechtskundig sein.
Keine Ergebnisse gefunden