(1) Für die Sacherfordernisse der Senate und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Steirische Landesjägerschaft aufzukommen.
(2) Von der Kanzlei der Steirischen Landesjägerschaft ist für die Verhandlungen vor dem Disziplinarrat ein geeigneter Schriftführer beizustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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