(1) Vergehen der Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft gegen Standespflichten werden vom Disziplinarrat der Steirischen Landesjägerschaft als Disziplinarvergehen durch Disziplinarstrafen geahndet.
(2) Der Verfolgung durch den Disziplinarrat steht der Umstand, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem ordentlichen Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist, nicht entgegen.
(3) Die Standespflichten werden verletzt, wenn ein Mitglied der Steirischen Landesjägerschaft
a) gegen Jagdvorschriften verstoßen hat oder
b) auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft gröblich verletzt hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Keine Verweise gefunden
Rückverweise