Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
– das AVG 1991 mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 8, 10, 12, 40 bis 42, 51 bis 53a, 55, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67a bis 67g, 68 und 73 bis 80,
– das Zustellgesetz mit Ausnahme des § 25 und
– die §§ 3, 5, 6, 7 und 19 des VStG 1991 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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