(1) Über Disziplinarvergehen entscheidet der Disziplinarrat.
(2) Mitglieder des Disziplinarrates müssen Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein. Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer dem Stande der Berufsjäger angehören muss. Im Fall einer Verhinderung eines Senatsmitgliedes hat das Ersatzmitglied an dessen Stelle zu treten. Die Mitglieder des Disziplinarrates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden. Die Mitglieder des Disziplinarrates sowie der Disziplinaranwalt sind nach den Bestimmungen der Jägerschaftswahlordnung zu wählen.
(3) Der Disziplinarrat wird vom Vorsitzenden einberufen.
(4) Der Disziplinarrat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe des dauernden Ausschlusses aus der Steirischen Landesjägerschaft kann nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(5) Die Mitglieder des Disziplinarrates, dessen Ersatzmitglieder, der Disziplinaranwalt sowie alle übrigen Funktionäre und Angestellten der Steirischen Landesjägerschaft sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen im Disziplinarverfahren Stillschweigen zu bewahren, sofern nicht das Interesse der Steirischen Landesjägerschaft an der Offenlegung dieser Tatsachen das private Interesse an der Geheimhaltung überwiegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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