(1) Hat das Mitglied der Steirischen Landesjägerschaft durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Disziplinarvergehen begangen und wird über diese Disziplinarvergehen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach dem schwerwiegendsten Disziplinarvergehen zu bemessen ist. Die weiteren Disziplinarvergehen sind als Erschwerungsgründe zu werten.
(2) Sind an einem Disziplinarvergehen mehrere Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, sofern die getrennte Führung der Disziplinarverfahren nicht einer einfacheren und beschleunigten Erledigung dienlich ist.
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