Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter aus dem Stand der Berufsjäger angehört. Das Vorschlagsrecht für den Laienrichter und die zwei Ersatzpersonen an das Landesverwaltungsgericht steht der Steirischen Landesjägerschaft zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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