(1) Der Disziplinarrat hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vor- gekommen ist.
(2) Der Spruch eines Disziplinarerkenntnisses hat im Falle eines Schuldspruches die als erwiesen angenommene Tat, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Ferner ist im Spruch über allfällige Verfahrenskosten abzusprechen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen.
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