(1) Die Verfolgung eines Mitgliedes der Steirischen Landesjägerschaft wegen eines Disziplinarvergehens ist unzulässig, wenn innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Disziplinarvergehens vom Disziplinarrat keine Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Ersuchen um Ausforschung u. dgl.) vorgenommen wurde.
(2) Sind fünf Jahre seit der Beendigung des Disziplinarvergehens verstrichen, dürfen Disziplinarver-gehen nicht mehr bestraft werden.
(3) Scheidet ein Mitglied der Steirischen Landesjägerschaft während der Verjährungsfristen nach den Abs. 1 und 2 aus der Steirischen Landesjägerschaft aus, so wird die Verjährung so lange unterbrochen, bis ein Wiedereintritt in die Steirische Landesjägerschaft erfolgt.
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