(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder sich durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder ein Mitglied der Steirischen Landesjägerschaft verteidigen lassen.
(2) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangenden Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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