(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
§ 115 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 115 § 115
…Erschwerniszulage § 19a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Inkrafttreten der 13. Novelle zum Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 20/1999, geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden 1. auf Beamte…
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