(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 59 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
…Journaldienstzulagen nach § 17a GehG, 5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG, 6. Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG, 7. Erschwerniszulagen nach § 19a GehG, 8. Gefahrenzulagen nach § 19b GehG, 9. 75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, 10. Vergütungen nach den §§…
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 113c
…Arbeitsplätze ab 1. April 2017 für die mit der dienstlichen Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und Belastungen anstelle der in § 19a vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung. (2) Bei der Bemessung der Vergütung ist auf die Anforderungen und Belastungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Vergütung…
§ 82a Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
…die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des…
§ 15 Nebengebühren
… 17a), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b), 6. die Mehrleistungszulage (§ 18), 7. die Belohnung (§ 19), 8. die Erschwerniszulage (§ 19a), 9. die Gefahrenzulage (§ 19b), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 20), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a), (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben…