(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
§ 59 PG 1965 · PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 59 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
…für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG, 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG, 4. Journaldienstzulagen nach § 17a GehG, 5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG, 6. Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG, 7. Erschwerniszulagen nach § 19a GehG, 8. Gefahrenzulagen nach §…
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