GehG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 17 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 205/2022)
(3) Ist im Rahmen eines Dienstplanes an Sonn- und Feiertagen regelmäßig Dienst zu leisten und wird die Beamtin oder der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird die Beamtin oder der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.
(5) Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden und die gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 geleisteten Stunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.
(6) § 16 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.
§ 17 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 17 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
…§ 17. (1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an…
Art. 4 Artikel IV
…von Beamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine günstigere Regelung für die Abgeltung von Überstunden besteht, als in den §§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 3 vorgesehen ist, bleiben diese Regelungen in Geltung.…
§ 17a Journaldienstzulage
…zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage. (2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung…
§ 12c Entfall der Bezüge
…die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag. (4) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b BDG 1979 außer Dienst oder gemäß § 78d Abs…
§ 47 LBedG · LBedG · Landesbedienstetengesetz
§ 47 § 47
…Land Tirol zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben, d) die §§ 15a und 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung auf sämtliche Arten von Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit und Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind, e) die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten…
§ 76 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 76 § 76
… 1956 , b) Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956 , c) Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956 , d) Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956 , e) Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956 , f) Mehrleistungszulagen nach § …
§ 59 PG 1965 · PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 59 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
…nach § 16 GehG, 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG, 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG, 4. Journaldienstzulagen nach § 17a GehG, 5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG, 6. Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG, 7. Erschwerniszulagen nach §…
§ 22 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 22 Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen
…eine Pensionsleistung nach § 253 in Verbindung mit § 617 Abs. 11 ASVG erfüllt sind. Die §§ 15a, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden. (2) Den Vertragsbediensteten…
§ 47 Vergütung für Mehrdienstleistung
…3 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf…
§ 48o Monatsentgelt und Dienstzulagen
…Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Die § 16 bis 18 GehG sind nicht anzuwenden. (3) Der Vertragshochschullehrperson, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt 1. in der Entlohnungsgruppe ph …
§ 50 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 50 Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen
…das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956 , BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5 . Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines…
§ 24 LLVG · LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 24 Vergütung für Mehrdienstleistung
…so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf besondere Vergütung noch auf die…
§ 23 LVG · LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 23 Vergütung für Mehrdienstleistung
…so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf…
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