(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 59 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
…Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG, 6. Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG, 7. Erschwerniszulagen nach § 19a GehG, 8. Gefahrenzulagen nach § 19b GehG, 9. 75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, 10. Vergütungen nach den §§ 12f Abs. 2, 40b, 40c…
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 15 Nebengebühren
… 17b), 6. die Mehrleistungszulage (§ 18), 7. die Belohnung (§ 19), 8. die Erschwerniszulage (§ 19a), 9. die Gefahrenzulage (§ 19b), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 20), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a), (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. …
§ 40a Exekutivdienstliche Tätigkeiten
…des amtsärztlichen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen, (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016) an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung. (4) Die Vergütung beträgt 1. für die unter Abs. 3 Z 1 angeführten Beamten 10,95% 2. für die…
§ 82 Vergütung für besondere Gefährdung
…1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3…
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