(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,
1. die nicht in Freizeit oder
2. die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
1. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
2. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
1. außerhalb der Nachtzeit 50%,
2. während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%
der Grundvergütung.
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 205/2022)
Rückverweise
GehG · Gehaltsgesetz 1956
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 214/1972, zu den §§ 16 und 17, BGBl. Nr. 54/1956)
…einzelne Gruppen von Beamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine günstigere Regelung für die Abgeltung von Überstunden besteht, als in den §§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 3 vorgesehen ist, bleiben diese Regelungen in Geltung.…
§ 15 Nebengebühren
…1) Nebengebühren sind 1. die Überstundenvergütung (§ 16), 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17), 4. die Journaldienstzulage (§ …
§ 15a
…von Journaldiensten gemäß § 155 Abs. 5a BDG 1979. Auf die Bemessung der hiefür gebührenden Journaldienstzulage sind die Grundsätze des § 16 anzuwenden.…
§ 17 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
…nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß § 68 Abs. 4 BDG …
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 59 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
…– in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss: 1. Überstundenvergütungen nach § 16 GehG, 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG, 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG, 4. Journaldienstzulagen nach…
AdminAss-Controllingverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…durch 100; 4. unter Mehrdienstleistung: jede Überstunde einer administrativen Assistenz, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß § 22 VBG iVm § 16 GehG gebühren würde; 5. unter monatlicher Bedarfsmeldung: die Meldung der für den Folgemonat als voraussichtlich zu refundierender Personalaufwand zu veranschlagenden Aktivitätsbezüge der administrativen Assistenzen (66,67 …