(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,
1. die nicht in Freizeit oder
2.die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
1.im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
2.im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
1. außerhalb der Nachtzeit 50%,
2. während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%
der Grundvergütung.
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 205/2022)
§ 76 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 76 § 76
…– in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss: a) Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 , b) Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956 , c) Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des…
§ 59 PG 1965 · PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 59 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
…– in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss: 1. Überstundenvergütungen nach § 16 GehG, 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG, 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG, 4. Journaldienstzulagen nach…
AdminAss-Controllingverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…durch 100; 4. unter Mehrdienstleistung: jede Überstunde einer administrativen Assistenz, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß § 22 VBG iVm § 16 GehG gebühren würde; 5. unter monatlicher Bedarfsmeldung: die Meldung der für den Folgemonat als voraussichtlich zu refundierender Personalaufwand zu veranschlagenden Aktivitätsbezüge der administrativen Assistenzen (66,67 …
Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
§ 2 Begriffsbestimmungen
… 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984, bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Art. 3 Artikel III
…Z 7 und die im Art. I Z 10 übernommenen Änderungen des § 49 BDG 1979 und des § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft. Sie sind nur auf Überstunden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 geleistet werden. (3) Bei…
§ 50 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 50 Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen
…an Schulveranstaltungen teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 überschritten hat, gebührt eine Vergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens zehn Stunden pro Tag. Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene Stunden gemäß § 43 Abs. …
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