(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(4) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt § 15 Abs. 6 zweiter Satz nicht.
Rückverweise
Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015
§ 3
…1) Die Pauschalvergütung für die verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 1 wird monatlich gem. §16a Abs. 2 GehG wie folgt festgesetzt: 0,167 v 1/100 (je volle Stunde 0,083 v 1/100 ) des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) des Postbusansatzes der Gehaltsstufe 2 der…
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 59 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
…genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss: 1. Überstundenvergütungen nach § 16 GehG, 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG, 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG, 4. Journaldienstzulagen nach § 17a GehG, 5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b…
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 15 Nebengebühren
…1) Nebengebühren sind 1. die Überstundenvergütung (§ 16), 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17), 4. die Journaldienstzulage (§ 17a), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b), 6. die…
§ 59a
…tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 121,5 €. (2a) Lehrern im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 2 auf sie nicht…