Bgld. ArchivG
Anwendungsbereich
§ 2Grundsätze der Archivierung
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Aufgaben des Landesarchivs
§ 5Anbietungspflicht
§ 6Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen und Übernahme
§ 7Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen
§ 8Verwahrung, Sicherung und Erschließung von Archivgut
§ 9Vorarchivische Verwaltung von Unterlagen
§ 10Unveräußerlichkeit
§ 11Recht auf Auskunft
§ 12Recht auf Gegendarstellung
§ 13Schutzfristen
§ 14Nutzung des Archivguts
§ 15Nutzungsbeschränkungen
§ 16Benutzungsordnung
§ 17Kommunale Archive
§ 18Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 19Behörden
§ 20Verweise
§ 21Inkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von Archivgut, das sich im Eigentum des Landes befindet oder von diesem verwahrt wird, sowie von Archivgut, das sich im Eigentum von Gemeinden oder Gemeindeverbänden befindet oder von diesen verwahrt wird.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
1. Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen,
2. gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder Rechtsträger, die auf Grund von Rechtsvorschriften gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften gebildet wurden, sofern ihre Unterlagen nicht Archivgut im Sinne dieses Gesetzes oder Kommunalarchivgut sind,
3. sonstige Personen oder Einrichtungen, sofern ihre Unterlagen nicht Archivgut im Sinne dieses Gesetzes oder Kommunalarchivgut sind.
§ 2
§ 2 Grundsätze der Archivierung
(1) Gegenstand der Archivierung sind archivwürdige Unterlagen des Landes und der Gemeinden sowie Gemeindeverbände und solche, die das Burgenland betreffen.
(2) Das Archivieren (§ 3 Z 2) hat insbesondere die Aufgabe, zur Wahrung der Rechtssicherheit beizutragen und die Verwaltungsführung zu unterstützen. Das Archivieren und die Aufgaben des Landesarchivs (§ 4 Abs. 1) und der Kommunalarchive (§ 17 Abs. 1 und 2) liegen im öffentlichen Interesse und schaffen die Voraussetzung für historische und sozialwissenschaftliche Forschung.
§ 3
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Landesarchiv: jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und innerorganisatorischer Verfügungen die Archivierung von Archivgut obliegt;
2. Archivierung: das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, Ordnen, dauerhafte Verwahren oder Speichern, Erhalten, Restaurieren, Erschließen, Nutzbarmachen und Bereitstellen von Archivgut. Darunter fällt auch die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO);
3. archivwürdig: Unterlagen von bleibendem Wert auf Grund rechtlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Bedeutung für die Gesetzgebung, die Rechtspflege, die Verwaltung, die wissenschaftliche Forschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart;
4. Archivgut: archivwürdige Unterlagen, die vom Landesarchiv rechtmäßig erworben oder übernommen wurden sowie archivwürdige Unterlagen, die bei folgenden Stellen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfallen oder von diesen rechtmäßig erworben wurden:
a) Dienststellen und Behörden des Landes einschließlich der Landesregierung und ihrer Mitglieder sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger,
b) Landtag und Landes-Rechnungshof sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger,
c) Landesverwaltungsgericht,
d) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände und der freiwilligen Feuerwehren im Sinne des § 22 Abs. 1 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, LGBl. Nr. 100/2019,
e) Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht,
f) Stiftungen und Fonds, sofern das Land mindestens 50% des Stiftungs- oder Fondsvermögens bereitgestellt hat,
g) Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind,
h) physische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die Landesvermögen treuhändisch verwalten,
i) Bundesdienststellen im Sinne des § 2 Z 4 lit. a Bundesarchivgesetz im Burgenland, sofern deren archivwürdige Unterlagen von regionaler Bedeutung für das Land Burgenland sind und dem Landesarchiv rechtmäßig übereignet worden sind;
5. Kommunalarchivgut (Archivgut der Gemeinden und Gemeindeverbände): archivwürdige Unterlagen, die bei folgenden Einrichtungen angefallen sind:
a) Gemeinden oder Gemeindeverbände oder deren Rechts- und Funktionsvorgänger,
b) freiwillige Feuerwehren im Sinne des § 22 Abs. 1 Bgld. FwG 2019,
c) Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50% des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband tatsächlich beherrscht werden,
d) Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands bestellt sind,
e) Stiftungen und Fonds, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat,
f) jene archivwürdigen Unterlagen, die vom Träger eines Kommunalarchivs erworben wurden;
6. Unterlage: jede Darstellung eines Inhalts unabhängig von der Form des Datenträgers (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie Findmittel;
7. Findmittel: Hilfsmittel und ergänzende Daten, die für die Erschließung, Nutzung und Auswertung von Archivgut notwendig sind;
8. Schutzfrist: jener Zeitraum, in dem eine Nutzung des Archivguts durch Dritte unzulässig ist;
9. anbietende Stelle: die der Anbietungspflicht unterliegende Stelle, im Fall von Zuständigkeitsänderungen die nunmehr der Sache nach zuständige Stelle;
10. skartieren: die kontrollierte Vernichtung von nicht archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Löschung von Unterlagen auf elektronischen Datenträgern;
11. betroffene Personen: jene natürlichen Personen im Sinne der DSGVO, über welche Informationen in Archivgut enthalten sind, und jene, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Angelegenheit nachweisen, die Inhalt eines Archivguts ist.
2. Abschnitt
Landesarchiv
§ 4
§ 4 Aufgaben des Landesarchivs
(1) Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Archivierung von Archivgut im Sinne des § 3 Z 2,
2. zivilrechtlicher Erwerb, Übernahme und Archivierung sonstigen Archivguts, sofern dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse des Landes liegt,
3. Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen,
4. Wahrnehmung behördlicher Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 3,
5. Durchführung wissenschaftlicher Forschungen,
6. Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
7. Ausarbeitung gutachterlicher Stellungnahmen und Berichte sowie Beratung in Fachfragen im Auftrag der Landesregierung,
8. Bereitstellung des Archivguts zur Nutzung,
9. archivfachliche Beratung, Beratung bei der Bearbeitung historischer Fragestellungen und Unterstützung von Recherchen und Forschungen im Archivgut nach Maßgabe personeller Ressourcen,
10. Beratung und Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen in Bezug auf kommunale Archive und Privatarchive nach Maßgabe personeller Ressourcen,
11. Durchführung von und Teilnahme an archivfachlichen, historischen und landeskundlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
12. Unterstützung des Österreichischen Staatsarchivs bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz,
13. Vertretung des Landes in nationalen und internationalen, den Aufgabenbereich des Landesarchivs betreffenden Fachgremien,
14. amtliche Beglaubigung von Reproduktionen aus eigenen Beständen,
15. kommunalheraldische Beratung und Begutachtung (Wappenangelegenheiten), Stellungnahmen bei Markt- und Stadterhebungen,
16. Geschäftsstelle der Burgenländischen Nomenklaturkommission.
(2) Das Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft zu besorgen.
3. Abschnitt
Archivierung
§ 5
§ 5 Anbietungspflicht
(1) Die in § 3 Z 4 lit. a bis d genannten Stellen haben sämtliche Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigen, nach Ablauf einer durch Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Für digitale Unterlagen gilt eine Frist von zehn Jahren. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstücks für die Berechnung der Frist maßgeblich. In gleicher Weise können Dienststellen des Bundes sowie andere Personen ihre Unterlagen zur Übernahme anbieten.
(2) Abs. 1 gilt auch für die in § 3 Z 4 lit. e bis h genannten Stellen, soweit diese nicht ein eigenes Archiv führen und damit eine fachgemäße Verwahrung von Archivgut sicherstellen.
(3) Endet die Funktion als Mitglied der Landesregierung, als Präsidentin oder Präsident des Landtags oder als Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofs, sind die bei ihnen angefallenen Unterlagen nach einer Bewertung der Archivwürdigkeit dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten.
(4) Die verpflichtende Anbietung zur Übernahme gemäß Abs. 1 bis 3 besteht auch für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Bestimmungen der DSGVO oder anderer Rechtsvorschriften zu löschen wären. Die Verpflichtung zur Löschung solcher Daten gilt nicht, soweit die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist und eine Löschung dieser Daten voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung dieser Daten unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.
(5) Unterlagen sind dem Landesarchiv in authentischer und vollständiger Form sowie mit den zugehörigen Findmitteln zur Übernahme anzubieten. Unterlagen gemäß Abs. 3 und 4 sind unter Angabe des Datums des Ablaufs der Schutzfrist anzubieten. Unterlagen auf elektronischen Datenträgern, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv abzustimmenden Format anzubieten.
§ 6
§ 6 Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen und Übernahme
(1) Das Landesarchiv beurteilt die Archivwürdigkeit der zur Übernahme angebotenen Unterlagen nach Anhörung der anbietenden Stelle. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit ist vollständige Einsicht in die angebotenen Unterlagen zu gestatten.
(2) Bestehen zwischen der anbietenden Stelle und dem Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen, hat die Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu erlassen.
(3) Bei Vorliegen der Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vom Landesarchiv übernommen. Die Übernahme des Archivguts ist zu bestätigen. Unterlagen, die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig qualifiziert werden, sind von der anbietenden Stelle zu skartieren. Über Skartierungen sind Aufzeichnungen zu führen, die auf Dauer evident zu halten sind.
(4) Die Übernahme von Archivgut der in § 3 Z 4 lit. e bis h genannten Stellen, die der Anbietungspflicht unterliegen (§ 5 Abs. 2), erfolgt nach Maßgabe vorhandener Ressourcen.
§ 7
§ 7 Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen
Das Landesarchiv ist berechtigt, archivwürdige Unterlagen von natürlichen Personen oder von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts zu übernehmen. Die Ausgestaltung der Übernahme, insbesondere die Vorgehensweise betreffend die Auswahl, die Art der Übernahme, die Archivierung und die Nutzung der Unterlagen erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung, wobei nach Möglichkeit sicherzustellen ist, dass die Unterlagen der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Nutzung zur Verfügung stehen.
§ 8
§ 8 Verwahrung, Sicherung und Erschließung von Archivgut
(1) Archivgut ist durch geeignete organisatorische, konservatorische und technische Maßnahmen auf Dauer sicher und fachgerecht zu verwahren und vor unbefugter Nutzung oder Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Digitales Archivgut ist in einer organisatorisch und technisch geeigneten Weise zu speichern, die eine dauerhafte Nutzung (Lesbarkeit) sicherstellt.
(2) Archivgut ist durch geeignete Hilfsmittel zu erschließen, um die Nutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermöglichen.
(3) Archivgut, dessen Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, unterliegt der Archivsperre. Die Erschließungsinformationen unterliegen der Geheimhaltung.
(4) Die Vernichtung von Archivgut ist nur zulässig, wenn die im Archivgut enthaltenen Informationen durch das Landesarchiv in anderer Form archiviert werden, wobei über die Vernichtung Aufzeichnungen zu führen sind, die auf Dauer evident zu halten sind.
§ 9
§ 9 Vorarchivische Verwaltung von Unterlagen
Alle Unterlagen der in § 3 Z 4 lit. a bis h genannten Stellen und Personen sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger sind von diesen schon vor der Übernahme und Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Bei der Beschaffung und beim Betrieb von Datenverarbeitungssystemen sind die Erfordernisse der Archivierung zu berücksichtigen.
§ 10
§ 10 Unveräußerlichkeit
Archivgut ist unveräußerlich. Im Ausnahmefall kann Archivgut, dessen Verwahrung nicht im Interesse des Landes liegt, durch die Landesregierung an Dritte übereignet werden, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt werden.
§ 11
§ 11 Recht auf Auskunft
(1) Unbeschadet sonstiger Auskunftsrechte nach anderen Gesetzen hat das Landesarchiv betroffenen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
1. das Archivgut erschlossen ist,
2. die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
3. der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand in vertretbarem Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hierbei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, des Bundes oder des Landes,
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres,
3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung,
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union, oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Beurteilung erfolgt im Einvernehmen mit der anbietenden Stelle.
(3) Anstelle der Auskunftserteilung kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden, soweit dies der Erhaltungszustand des Archivguts erlaubt.
(4) Über die Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß den Bestimmungen der Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 DSGVO bestehen nicht.
§ 12
§ 12 Recht auf Gegendarstellung
(1) Macht eine Person glaubhaft, dass Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, kann sie auf Antrag die Beifügung einer Gegendarstellung verlangen. Dies gilt nicht für Unterlagen aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die von der betreffenden Person verfasste Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel zu enthalten, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Einvernehmen mit der anbietenden Stelle herzustellen.
(2) Über die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag bescheidmäßig zu entscheiden.
4. Abschnitt
Zugang und Nutzung des Archivguts
§ 13
§ 13 Schutzfristen
(1) Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder das Archivgut bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.
(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstücks für die Berechnung der Frist maßgeblich.
(3) Abweichend von Abs. 2 beginnt der Lauf der Schutzfrist betreffend Archivgut gemäß § 5 Abs. 3 mit dem Ausscheiden der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers aus ihrer oder seiner Funktion.
(4) Archivgut, das besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die erst mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die betroffene Person hat in eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person.
§ 14
§ 14 Nutzung des Archivguts
(1) Nach Ablauf der Schutzfrist steht das Archivgut der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Benutzungsordnung (§ 16) zur Verfügung.
(2) Die Nutzung von Archivgut für amtliche Zwecke und die Nutzung durch die anbietende Stelle ist auch innerhalb der Schutzfrist zulässig.
(3) Vor Ablauf der Schutzfrist kann die Nutzung von Archivgut für wissenschaftliche Zwecke und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer Person auf Antrag bewilligt werden, wenn keine gesetzlichen oder unionsrechtlichen Bestimmungen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Landes, des Bundes oder Privater entgegenstehen. Die Bewilligung der Behörde setzt das Einvernehmen mit der anbietenden Stelle oder mit der anbietenden Funktionsträgerin oder dem anbietenden Funktionsträger gemäß § 5 Abs. 3 voraus. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der schutzwürdigen Interessen des Landes, des Bundes oder Privater erforderlich sind.
§ 15
§ 15 Nutzungsbeschränkungen
(1) Die Nutzung des Archivguts ist zu versagen:
1. vor Ablauf der Schutzfrist, sofern nicht § 14 Abs. 2 anwendbar ist oder eine Bewilligung nach § 14 Abs. 3 vorliegt,
2. wegen entgegenstehender gesetzlicher oder unionsrechtlicher Bestimmungen, schutzwürdiger Interessen des Landes oder Dritter oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommenes Archivgut,
3. wegen Gefährdung des Archivguts in konservatorischer Hinsicht,
4. wegen Verursachung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands oder Erschwerung der Aufgaben des Landesarchivs in einem unvertretbaren Maß,
5. wenn der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen erreicht werden kann.
(2) Hat eine Person wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder die Benutzungsordnung verstoßen, kann ihr die Nutzung des Archivguts versagt werden.
(3) Über die gänzliche oder teilweise Versagung der Nutzung von Archivgut ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
§ 16
§ 16 Benutzungsordnung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Benutzungsordnung für das Landesarchiv zu erlassen. Die Benutzungsordnung ist in den Benutzungsräumen des Landesarchivs öffentlich aufzulegen.
(2) Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln:
1. Arten der Nutzung von Archivgut,
2. Vorgehensweise und Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Archivgut,
3. Haftung der Benutzerinnen und Benutzer für Schäden am Archivgut oder an Einrichtungen des Landesarchivs,
4. Bedingungen für die Herstellung von Kopien und Reproduktionen,
5. Kostenersatz für die Herstellung von Kopien, Reproduktionen und die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen,
6. sonstige Bedingungen für die Nutzung von Archivgut.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 2 Z 5 ist unter Bedachtnahme auf den damit regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand festzulegen.
5. Abschnitt
Kommunales Archivwesen
§ 17
§ 17 Kommunale Archive
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, Kommunalarchivgut in einem eigenen oder gemeinsam geführten kommunalen Archiv zu archivieren, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sich die Räumlichkeiten für die Verwahrung von Archivgut eignen.
(2) Die Nutzung von Kommunalarchivgut ist nach Maßgabe des 4. Abschnitts sicherzustellen. Die §§ 11 und 12 sind in Bezug auf Kommunalarchivgut sinngemäß anzuwenden.
(3) Ist eine fachgemäße Verwahrung von Kommunalarchivgut in einem kommunalen Archiv nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann das Kommunalarchivgut dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden. Die Übernahme und Archivierung durch das Landesarchiv erfolgt nach Maßgabe vorhandener Ressourcen. Kommt es zu einer Übernahme durch das Landesarchiv, geht das Kommunalarchivgut in das Eigentum des Landes über und unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Das Kommunalarchivgut darf in begründeten Fällen im Landesarchiv in Form von Depotgut verwahrt werden. Ein allfälliger Kostenersatz für die Verwahrungstätigkeit ist vertraglich zu regeln.
§ 18
§ 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde oder des Gemeindeverbands sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 19
§ 19 Behörden
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist:
1. die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut betreffen,
2. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bzw. die Verbandsobfrau oder der Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbands, soweit die behördlichen Aufgaben Kommunalarchivgut betreffen.
§ 20
§ 20 Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
1. Bundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 162/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018,
2. Denkmalschutzgesetz - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf andere burgenländische Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 21
§ 21 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Archivgut, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen ist.