§ 19 Behörden
In Kraft seit 19. Dezember 2020
Up-to-date
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist:
1. die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut betreffen,
2. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bzw. die Verbandsobfrau oder der Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbands, soweit die behördlichen Aufgaben Kommunalarchivgut betreffen.
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