(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Benutzungsordnung für das Landesarchiv zu erlassen. Die Benutzungsordnung ist in den Benutzungsräumen des Landesarchivs öffentlich aufzulegen.
(2) Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln:
1. Arten der Nutzung von Archivgut,
2. Vorgehensweise und Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Archivgut,
3. Haftung der Benutzerinnen und Benutzer für Schäden am Archivgut oder an Einrichtungen des Landesarchivs,
4. Bedingungen für die Herstellung von Kopien und Reproduktionen,
5. Kostenersatz für die Herstellung von Kopien, Reproduktionen und die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen,
6. sonstige Bedingungen für die Nutzung von Archivgut.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 2 Z 5 ist unter Bedachtnahme auf den damit regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand festzulegen.
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