(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Benutzungsordnung für das Landesarchiv zu erlassen. Die Benutzungsordnung ist in den Benutzungsräumen des Landesarchivs öffentlich aufzulegen.
(2) Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln:
1. Arten der Nutzung von Archivgut,
2. Vorgehensweise und Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Archivgut,
3. Haftung der Benutzerinnen und Benutzer für Schäden am Archivgut oder an Einrichtungen des Landesarchivs,
4. Bedingungen für die Herstellung von Kopien und Reproduktionen,
5. Kostenersatz für die Herstellung von Kopien, Reproduktionen und die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen,
6. sonstige Bedingungen für die Nutzung von Archivgut.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 2 Z 5 ist unter Bedachtnahme auf den damit regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand festzulegen.
Rückverweise
Bgld. ArchivG · Burgenländisches Archivgesetz
§ 16 Benutzungsordnung
…Landesarchiv zu erlassen. Die Benutzungsordnung ist in den Benutzungsräumen des Landesarchivs öffentlich aufzulegen. (2) Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln: 1. Arten der Nutzung von Archivgut, 2. Vorgehensweise und Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Archivgut, 3. Haftung der Benutzerinnen und Benutzer für Schäden am Archivgut oder an Einrichtungen des Landesarchivs, 4…
§ 14 Nutzung des Archivguts
…1) Nach Ablauf der Schutzfrist steht das Archivgut der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Benutzungsordnung (§ 16) zur Verfügung. (2) Die Nutzung von Archivgut für amtliche Zwecke und die Nutzung durch die anbietende Stelle ist auch innerhalb der Schutzfrist zulässig. (3) Vor Ablauf der Schutzfrist kann die Nutzung von…