(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von Archivgut, das sich im Eigentum des Landes befindet oder von diesem verwahrt wird, sowie von Archivgut, das sich im Eigentum von Gemeinden oder Gemeindeverbänden befindet oder von diesen verwahrt wird.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
1. Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen,
2. gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder Rechtsträger, die auf Grund von Rechtsvorschriften gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften gebildet wurden, sofern ihre Unterlagen nicht Archivgut im Sinne dieses Gesetzes oder Kommunalarchivgut sind,
3. sonstige Personen oder Einrichtungen, sofern ihre Unterlagen nicht Archivgut im Sinne dieses Gesetzes oder Kommunalarchivgut sind.
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